Satzung

Stand: 12.11.2007

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

„Forschungsinstitut für Denkmalpflege und Archäometrie“ (FIDA).

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.Der Verein wurde am 03.02.2005 errichtet.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der naturwissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Denkmalpflege, Archäologie und der Bauwerkserhaltung.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben und Veranstaltungen, die Publikation von Forschungsergebnissen, sowie deren interdisziplinäre und populärwissenschaftliche Vermittlung. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingeworben und eingesetzt werden.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des VereinsEs darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt und vertritt.Juristische Personen können nur Fördermitglieder werden.Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern sowie aus Fördermitgliedern.Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder und haben das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht.Zum Ehrenmitglied werden auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit nötig.Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten, einschließlich des Stimmrechtes und des aktiven und passiven Wahlrechtes, wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen teilnehmen.Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Sie können an sämtlichen Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht .In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung des Stimmrechtes bedarf der vorherigen urschriftlichen Schriftform.Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit dreiviertel Mehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds.Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äußern. Auf der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt dann eine mündliche Anhörung. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit zwei drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder abschließend. Bis zum Zeitpunkt der abschließenden Beschlussfassung ruht die Mitgliedschaft des ausgeschlossenen Mitgliedes.Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Wissenschaftliche Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  • Entgegennahme des Kassenberichtes vom Vorstand für abgelaufene Geschäftsjahr,
  • Entlastung des Vorstands,
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
  • alle zwei Jahre im Wahljahr den Vorstand zu wählen,
  • alle zwei Jahre die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  • alle zwei Jahre im Wahljahr den Wissenschaftlichen Beirat zu wählen.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Vorankündigung der Mitgliederversammlung mit der Aufforderung zur Einreichung von Anträgen zur Tagesordnung erfolgt drei Monate vorher. Die Einladung erfolgt vier Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Die Einladungsfrist beginnt zwei Kalendertage nach dem Postausgang beim Vorstand.Zu einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung müssen wenigstens die Hälfte der stimm- und wahlberechtigten Mitglieder persönlich anwesend sein, die über wenigstens 2/3 der persönlichen und urschriftlich übertragenen Mitgliederstimmen verfügen. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

  • Bericht des Vorstands,
  • Bericht des Kassenprüfers, Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  • Entlastung des Vorstands alle zwei Jahre im Wahljahr,
  • Wahl des Vorstands alle zwei Jahre im Wahljahr,
  • Wahl von zwei Kassenprüfern alle zwei Jahre im Wahljahr,
  • Wahl des Wissenschaftlichen Beirats alle zwei Jahre im Wahljahr.

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Hierbei entfällt die Vorankündigungsfrist.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.Das Protokoll der Mitgliederversammlung mit den gefassten Beschlüsse wird innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. Protokollkopien werden jedem Mitglied schriftlich zugestellt.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.Eine Übertragung des Stimmrechtes bedarf der vorherigen urschriftlichen Schriftform. Jedes persönlich anwesende stimmberechtigte Mitglied kann nur eine urschriftlich übertragene Stimme vertreten.Stimmberechtigte Stimmen in einer Mitgliederversammlung sind persönliche Stimmen anwesender stimmberechtigter Mitglieder und urschriftlich übertragene Stimmen.Wahlen und Abstimmungen über Aufnahme- und Ausschlußanträge erfolgen in geheimer Form. Auf Antrag können auch andere Abstimmungen in geheimer Form erfolgen.Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmen.Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine dreiviertel Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.Aktiv wahlberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder nach einer Mitgliedsdauer von wenigstens drei Monaten.Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein Vorsitzender
  • ein Schatzmeister
  • ein stellvertretender Vorsitzender

Die Vereinigung mehrerer Vorstandesämter in einer Person ist unzulässig.Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die SchatzmeisterIn und der/die SchriftführerIn. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.Allgemeine Vorstandssitzungen finden im ersten und dritten Quartal eines Geschäftsjahres statt. Außerordentliche Vorstandssitzungen können zu beliebigen Terminen einberufen werden.Die Einberufung einer Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von 7 Tagen.Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in allgemeinen Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder elektronisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von sieben Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Vorstandsbeschlüsse werden allen Vorstandsmitgliedern in schriftlicher Form innerhalb von sieben Tagen zugestellt. Die Frist beginnt am Tag nach dem Ende der Vorstandssitzung.Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle drei Vorstandsmitglieder der fernmündlichen oder schriftlichen Regelung zustimmen und der Vorstandsbeschluss einstimmig erfolgt. Der schriftlich oder fernmündlich erfolgte Vorstandsbeschluss wird allen Vorstandsmitgliedern schriftlich und mit Rückschein zugestellt. Jedes Vorstandsmitglied hat ein vierzehntägiges Einspruchsrecht gegen schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse. Die Frist beginnt am Tag nach der schriftlichen Zustellung des Vorstandsbeschlusses.Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Wissenschaftlicher Beirat

Zur Sicherung der interdisziplinären Verbindung zwischen Forschung, Ausbildung und Denkmalpflegepraxis wird ein Wissenschaftlicher Beirat eingesetzt.Der Wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand in allen wissenschaftlichen Belangen und unterstützt die interdisziplinären Kontakte zu Denkmalpflegeinrichtungen, Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen.Die Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats unterbreitet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung.Die Mitgliederversammlung wählt den Wissenschaftlichen Beirat, der aus bis zu sieben Fachleuten aus dem Denkmalpflegebereich besteht, für zwei Jahre.Der Wissenschaftliche Beirat wird zu Mitgliederversammlungen eingeladen und kann an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.Scheidet ein Mitglied aus, kann ein neues Mitglied in den Wissenschaftlichen Beirat bis zur nächsten Mitgliedsversammlung durch den Vorstand berufen werden.Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre. Seine Wiederwahl ist zulässig.Der Wissenschaftliche Beirat wird vom Vorstand oder vom Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats nach Bedarf aber wenigsten einmal im Kalenderjahr einberufen. An Beiratssitzungen können die Mitglieder des Vorstands teilnehmen.Beschlüsse fallen mit der Stimmenmehrheit. Beschlüsse können auch fernmündlich und schriftlich gefasst werden, wenn der Vorstand diesem Verfahren zustimmt. Die Beschlüsse werden dem Vorstand schriftlich mitgeteilt.Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats haben über ihnen zur Verfügung gestellte Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 13 Geschäftsführung

Der Verein unterhält für die Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle.Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes und vertritt den Verein im Rahmen der ihr erteilten Ermächtigung.Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einstimmig bestellen und abberufen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fallt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft und ist zu steuerbegünstigten Zwecken zur Förderung der naturwissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Denkmalpflege, Archäologie und der Bauwerkserhaltung zu verwenden. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 3.2.2005 in Potsdam beschlossen.

Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

  • Schuh, Horst
  • Wendler, Eberhard
  • Kalisch, Uwe
  • Krempler, Michael
  • Bayer, Karol
  • Bayerova, Tatjana
  • Weber, Johannes
  • Helwing, Bert
  • Bidner, Thomas
  • Köhler, Irene
  • Köhler, Wolfram
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